Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDI Software Hermann
Herzog im folgenden "IDI" genannt sind: 1) die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von
Organisations-, Programmier-leistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen vom
Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung (der Wirtschaftskammer
Österreich) sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe
Büromaschinenhandel alsauch 2) die Installationsbedingungen für Hard und Software und
Datensicherung alsauch 3) der Softwareabnehmer-Lizenz-Vertrag. Im
Falle von Hard/Softwareproblemen ist für die Hilfestellung bzw. Verbesserung (
1) die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die
Lieferung von Organisations-, Programmier-leistungen
und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten:
FACHVERBAND UNTERNEHMENSBERATUNG UND
DATENVERARBEITUNG
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
ALLGEMEINE
BEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von
Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von
Softwareprodukten
- empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung
und Datenverarbeitung sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels,
Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in
der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand
eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von
Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
-
Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für
Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die
Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber
zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung
stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten
Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung
der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage
für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen
ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Püfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der
Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen.
Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel
vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Bei
Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
2.6. Sollte
sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert
der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.
2.7. Ein
Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle
Preise verstehen sich in österreichischen Schilling ohne Umsatzsteuer. Sie
gelten nur für den vorliegenden Auftag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die
Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei
Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert
nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der
Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können
nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3.
zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen
Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum
Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die
vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog.
5.2. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fälligzustellen.
5.4. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw.
dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden.
Durch
den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
6.2. Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
6.3. Sollte
für die Herstellung von Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein,
ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für
den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
7.3. Stornierungen
durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen
Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Aufragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie
innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
8.2. Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
8.3. Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner
übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel
und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit
Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder
Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf.
9. Haftung
Der
Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden
jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an
der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
12. Schlußbestimmungen
Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den
Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht
zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
___________________________________________________________________________
Eigentümer,
Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358.
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier
2) die
Installationsbedingungen für Hard und Software und Datensicherung
INSTALLATIONSBEDINGUNGEN
für Hard- und
Software sowie Datensicherung
Vorraussetzungen für eine
einwandfreie Funktion, einen
Gewährleistungsanspruch und die Übernahme einer etwaigen Haftung gem. Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die
Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen vom Fachverband
Unternehmensberatung und Datenverarbeitung (der Wirtschaftskammer Österreich)
sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe
Büromaschinenhandel) –
sind verpflichtend
nachstehende Mindestanforderungen zu erfüllen:
1. Hardware-Basis:
Ab
Pentium 133 Mhz. (Einzelplatz), ab Pentium 200 (NT
Server – Mehrbenutzer)
Empfohlen
Intel Pentium II 300 Mhz. oder höher.
64
Mb. RAM (Einzelplatz), 128 Mb.
RAM (NT Server – Mehrbenutzer)
Festplatte
(100 MB freier Festplattenbereich) – keine Festplattenfehler (defekte HDD)
1
Sicherungslaufwerk mit mindestens 40 Mb. Kapazität
(Einzelplatzversion)
2. Betriebssystem/Software:
Windows 95,
Windows 98,
Windows NT 4.0 ab Service Pack 5, 6
FileMaker
4.1dv1 bis dv3 (FM 5.0 wird noch nicht freigegeben).
FileMakerServer 3.0
dv0 bis dv4 (FMServer
5.0 wird noch nicht freigegeben)
3. Datensicherung
(Mindestanforderung):
Um mit uns Daten schnell auszutauschen, empfehlen wir Zip-Laufwerke.
Datensicherungen dürfen nicht auf der gleichen Festplatte gemacht werden, auf welcher gearbeitet wird. Hier kann es zu Fehlzugriffen kommen!!
Es darf sich also die IDI Business Software nur 1 x auf der installierten Festplatte (meistens Laufwerk C:) befinden.
Löschen oder sichern Sie weitere Kopien – Versionen.
a)
Einzelplatz - Einfache Datensicherung (Volldatensicherung
auf 1 Laufwerk)
-
empfohlen Zip-Laufwerk 100Mb.od. 250 (Volldatensicherung
- im Explorer manuell od. mittels Batch-Programmen) – keine Images, Komprimierungen od.
ähnliches)
- auf interne 2. Festplatte
Eine Sicherung auf Disketten ist unzulässig aufgrund von Datensicherheit und Kapazität.
b) Mehrplatzsystem - Doppelte Datensicherung (Volldatensicherung auf 2 Laufwerken gleichzeitig).
-
empfohlen Zip-Laufwerk 100, 250 (Volldatensicherung im Explorer manuell
od. mittels Batch Programmen) - keine Images,
Komprimierungen od. ähnliches)
-
auf interne 2.
Festplatte mittels Batch Programmen
-
zusätzlich
ideal eine Festplattenspiegelung
Sicherungsmethode (für Einzel und Mehrplatzsysteme)
- jeweils eine Tagessicherung
(also 5 Tages-Sicherungen pro Woche)
- jeweils
eine Wochensicherung (also 4-5 Sicherungen pro Monat)
- jeweils
eine Monatssicherung (also 12 Sicherungen pro Jahr)
-
jeweils eine
Jahressicherung
Nur unter diesen Vorraussetzungen können Datenverluste mit größt- möglicher Sicherheit ausgeschlossen werden.
4. ANDERE PROGRAMME UND
TREIBER
IDI Business 3000 Software hat mit Standard-Programmen wie MS-Word, MS-Excel, MS-Outlook, MS-Internet-Explorer 4 u. 5, Adobe Photoshop keine Inkompatibilitäten.
Bei
anderen Softwareprodukten kann es ausnahmsweise zu Inkompatibilitäten kommen.
Die Kosten für die Suche und Behebung von solchen Inkompatibilitäten trägt der
Auftraggeber. Falls diese nicht zu beheben sind, ist das nicht kompatible
Programm samt Treiber zu entfernen bzw. das Betriebssystem neu aufzusetzen.
Es dürfen max. 70 Schriftarten pro PC installiert sein, bei mehr installierten Schriftarten kann es zu Geschwindigkeitsverlusten und anderen Problemen kommen.
Es
kann mit Druckern und Druckertreibern ebenfalls vereinzelt zu
Inkompatibilitäten kommen. Hier sind auf Kosten des Auftraggebers neuere
Treiber bzw. Ersatztreiber zu organisieren.
Falls
dies ausnahmsweise keine Lösung der Probleme darstellt, ist die Druckerumgebung
zu ändern.
Wichtig: Grundvorraussetzung ist
ein sauberes Betriebssystem.
Hier
sind die Installations und
Implementierungsbedingungen für Netzwerke mit FileMaker
Pro und FileMaker Pro Server unbedingt zu beachten.
Einwandfreie
Funktion wird nur garantiert wenn FileMaker Pro bzw. FileMaker Server auf einem eigenen Server mit NT 4.0 mit
Service Pack ab 5. installiert werden kann.
Ein
Server der gleichzeitig Arbeitsstation ist, ist nicht zulässig.
Es
ist ratsam, den Server mit einer USV-Anlage
(Unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlage) auszustatten, wenn möglich mit Auto-Herunterfahr-Soft- und Hardware.
Weiters
sind Netzwerkinstallationen nur von IDI Software GmbH. berechtigten und
befugten
Systempartnern
nach vorheriger System- und Bedarfsanalyse zu machen.
Installationshinweise für Netzwerke mit FileMaker
Pro oder FileMaker Server:
Voraussetzungen:
¨ Ordnungsgemäßes Netzwerk auf Hardware-
und Software-Seite
¨ Korrekte Installation eines der unten
genannten Protokolle
¨ Es müssen am Server und
den Client´s die gleichen Netzwerk-Protokolle
(System) installiert sein.
Dieses
Protokoll muss auch im Programm „FileMaker Pro“ unter
„Bearbeiten
- Voreinstellungen - Programm - Netzwerkprotokoll“ eingestellt sein.
Mögliche
Protokolle: IPX/SPX oder TCP/IP - Standard-Protokoll ist: IPX/SPX
Einrichtung des Server´s:
Die
von uns gelieferten Programme müssen netzwerkfähig eingestellt sein.
(Netzwerklizenz mit der entsprechenden Anzahl an Usern).
Es
darf nur eine Programm-Version (mit welcher aktuell gearbeitet wird) auf der
Festplatte vorhanden sein (am Server).
Falls
sich Sicherungen oder alte Versionen auf der Festplatte befinden, kann es zu
Fehlern (Fehlzugriffen) kommen. Dies kann zu Datenverlust und Absturz führen.
Der
Server muß stabil sein und darf nicht abstürzen. Im
Falle von Abstürzen können Dateien beschädigt werden, der Auftraggeber hat für
die Reperatur-Wiederherstellung aufzukommen.
Sichern
Sie alte Versionen auf externe Datenträger und löschen Sie diese auf Ihrer
Festplatte.
Achten
Sie auch auf regelmäßige Datensicherungen (Jahressicherung, Monatssicherung,
Tages- oder Wochensicherung)
Bei
der Verwendung unserer Programme im Netzwerk sind folgende Funktionen nicht
bzw. eingeschränkt verfügbar:
¨ Exporte - Importe von Daten
¨ Adress-Synchronisation
¨
Logo-Vorlagen
sind nur am Einzelplatz integrierbar
Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Server einzurichten:
1.. Bis
2 User kann das Programm „FileMaker Pro“ als Server
eingesetzt werden (auf einem NT Server)
2. Ab 3 User sollte das Programm „FileMaker Pro Server“(dzt. freigegeben Version 3.0v4)
verwendet werden (nicht freigegeben FmServer 5.0).
Zu
Punkt 2:
Wenn Sie mit „FileMaker
Pro Server“ arbeiten, so kopieren Sie alle Dateien aus dem Verzeichnis der IDI
Business 3000 in das Verzeichnis
„C:\FmServer“.
Stellen Sie die Zugriffs-Berechtigungen
vom Verzeichnis „C:\FmServer“ so ein, daß nur der
Können andere Benutzer über das
Netzwerk auf dieses Verzeichnis zugreifen, kann es zu Datenverlusten führen.
Einrichtung der Client´s:
Es müssen am Server und den Client´s die gleichen Netzwerk-Protokolle (System)
installiert sein.
Dieses
Protokoll muss auch im Programm „FileMaker Pro“ unter
„Bearbeiten - Voreinstellungen - Programm - Netzwerkprotokoll“ eingestellt
sein.
Mögliche Protokolle: IPX/SPX oder
TCP/IP
NetStart.fp3 muß
als Orginal-Datei am Desktop liegen.
Es
dürfen keine Verknüpfungen verwendet werden!
Die
von uns gelieferten Programme müssen netzwerkfähig eingestellt sein
(Netzwerklizenz).
Es
darf nur eine Programm-Version (mit welcher aktuell gearbeitet wird) auf der
Festplatte vorhanden sein (am Server). Falls sich Sicherungen oder alte
Versionen auf der Festplatte befinden, kann es zu Fehlern (Fehlzugriffen)
kommen.
Dies kann zu Datenverlust und Absturz
führen. Sichern Sie alte Versionen auf externe Datenträger und löschen Sie
diese auf Ihrer Festplatte.
BITTE
LESEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG SORGFÄLTIG, BEVOR SIE DIESE SOFTWARE VERWENDEN.
DURCH VERWENDUNG DER SOFTWARE ERKENNEN SIE DIE LIZENZBE-STIMMUNGEN AN. WENN SIE
MIT DEN BESTIMMUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT
BENUTZEN. GEBEN SIE DIE SOFTWARE UMGEHEND GEGEN ERSTATTUNG DES KAUFPREISES AN
DEN HÄNDLER ZURÜCK.
Das mit dieser Lizenz gelieferte Programm
(Kfm. Verwaltung oder Buchhaltungsbereich) der Softwarelinie "IDI BUSINESS
3000" wird Ihnen von IDI Software GmbH - im folgenden „IDI“ genannt - bzw.
dessen Händler nur zum Gebrauch als Lizenznehmer überlassen und nicht verkauft,
wobei der Gebrauch nach den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung beschränkt
ist und IDI sich alle Rechte, die Ihnen nicht ausdrücklich übertragen werden,
vorbehält. Die Disketten, auf welche die Software übertragen wurde, gehören
Ihnen. IDI ist jedoch Eigentümer der Software selbst.
1. Lizenz: Diese Lizenz erlaubt Ihnen
(a) die Benutzung einer Kopie der Software auf nur einem
Computer gleichzeitig. Die Software "benutzen" bedeutet, daß die Software entweder in den temporären Speicher (RAM)
eines Computers geladen wird oder sich auf einem permanenten Speichermedium
(Festplatte) des Computers befindet.
(b) eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form
lediglich für Sicherungszwecke herzustellen. Die Software ist durch Urheberrechte
geschützt. Auf jeder Kopie, die Sie von der Software anfertigen, müssen Sie
sämtliche Hinweise auf Urheberrechte oder andere Eigentumsverweise, die auch
auf der Originalkopie von IDI erscheinen, anbringen.
2. Beschränkungen: Die Software enthält Betriebsgeheimnisse. Zu
deren Schutz dürfen Sie die Software nicht DEKOMPILIEREN, RÜCKASSEMBLIEREN ODER
AUF ANDERE WEISE IN ALLGEMEIN LESBARE FORM UMWANDELN. SIE DÜRFEN VON DER
SOFTWARE ODER VON TEILEN DAVON ABGELEITETE PRODUKTE NICHT ÄNDERN, ANPASSEN, ÜBERSETZEN,
VERMIETEN, VERLEASEN, VERLEIHEN ODER HERSTELLEN.
3. Dauer: Diese Lizenz gilt bis zu ihrer Beendigung.
Sie endet unverzüglich, ohne daß es einer Kündigung
von IDI Software GmbH bzw. dessen Händler bedarf, wenn Sie eine Bestimmung
dieser Lizenzvereinbarung nicht einhalten. Bei Beendigung haben Sie die
Software, die begleitende Dokumentation, sowie alle Kopien zu vernichten. Sie
können den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, daß
Sie die Software, einschließlich aller Kopien davon, vernichten. Die Abschnitte
6, 7 und 8 behalten auch nach einer solchen Beendigung ihre volle Wirkung.
4. Paßwörter:
Die an Sie lizensierte Software enthält Funktionen,
die durch bestimmte Paßwörter geschützt sind. Sie
sind nicht berechtigt, solche Paßwörter einzugeben,
zu entfernen oder zu ändern. Lediglich IDI hat das Recht, diese Paßwörter einzugeben, zu entfernen oder zu ändern.
5. Exportbeschränkungen: Sie sind damit einverstanden und sichern zu, daß weder die Software noch eines der unmittelbaren
Ergebnisse ihrer Verwendung unmittelbar oder mittelbar in ein Land, welches den
Beschränkungen des United States Export
Administration Act sowie dessen
Ausführungsvorschriften unterliegt, gegenwärtig oder zukünftig versandt,
verbracht oder reexportiert oder für Zwecke gebraucht wird, die den
vorgenannten Vorschriften entgegenstehen.
6.
Gewährleistung:
IDI garantiert für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Kaufdatum, daß (1) die Medien, auf denen sich die mitgelieferte
Software ("IDI BUSINESS 3000") befindet, unter normalen
Einsatzbedingungen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Irrtümer,
Fehlangaben sowie Druckfehler in Handbüchern sowie nicht aktualisierte
Handbücher berechtigen lediglich und ausschließlich zum Austausch des Handbuchs
mit aktuellem Stand. Darüber hinaus bestehen keinerlei wie immer gearteten
Ansprüche. Im Falle von Hard/Softwareproblemen ist für die Hilfestellung bzw.
Verbesserung (
7. Haftungsbeschränkungen:
IDI Software GmbH, deren Tochtergesellschaften, Lizenzgeber, Direktoren,
leitende Angestellte oder Mitarbeiter, oder Angehörige der vorgenannten, haften
in keinem Fall für etwaige direkte, indirekt verursachte oder gefolgte Schäden
(z. B. Gewinnverlust, Betriebsunterbrechung oder Verluste von
Geschäftsinformationen usw.), die, vorhersehbar oder unvorhersehbar, aufgrund
der Verwendung oder der Nichtanwendbarkeit der Software oder der begleitenden
Dokumentation entstehen, selbst wenn IDI oder ein Vertreter des Unternehmens
auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung von IDI und dessen Händler für
direkte Schäden jedweder Ursache und unabhängig von der Art der Aktion, ist auf
den höheren Betrag von ATS 15.000,00 oder dem für die Software bezahlten Preis
beschränkt.
DIESE BESCHRÄNKUNG TRIFFT IM FALLE VON PERSONENSCHÄDEN NUR
DORT UND IN DEM MASSE ZU, WO DAS
GELTENDE RECHT DIES VORSIEHT. DA EINIGE GESETZGEBUNGEN DEN AUSSCHLUSS ODER DIE
BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR INDIREKT VERURSACHTE ODER GEFOLGTE SCHÄDEN NICHT
ZULASSEN, SIND DIE OBIGEN BESTIMMUNGEN FÜR SIE EVENTUELL NICHT ZUTREFFEND.
9. Sonstiges: Als Gerichtsstand ist Salzburg
vereinbart, anzuwenden ist Österreichisches Recht. Dieser Lizenzvertrag bleibt
im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen,
festzustellen durch ein zuständiges Gericht, in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.