Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDI Software Hermann Herzog im folgenden "IDI" genannt sind: 1) die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmier-leistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung (der Wirtschaftskammer Österreich) sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel alsauch 2) die Installationsbedingungen für Hard und Software und Datensicherung alsauch 3) der Softwareabnehmer-Lizenz-Vertrag. Im Falle von Hard/Softwareproblemen ist für die Hilfestellung bzw. Verbesserung (Support) der Standort von IDI oder dessen Händler (nach Wahl von IDI) vereinbart.  Software Support ist jedoch nur möglich (ohne Mehrkosten) wenn die Datenträger den Vorgaben von IDI entspechen, falls Service vor Ort gewünscht wird, sind auf alle Fälle die Anfahrtskosten incl. Anfahrtszeit zu bezahlen. Als Gerichtsstand ist Salzburg vereinbart, anzuwenden ist Österreichisches Recht. Falls zur Zahlung ein ungedeckter Scheck verwendet wird, sind wir berechtig, die gelieferte Ware jederzeit zurückzuholen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von IDI Software Hermann Herzog.

 

 

 

1) die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmier-leistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten:

 

FACHVERBAND UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

- empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels,

Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel

1.       Vertragsumfang und Gültigkeit

         Alle Aufträge und Verein­barungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schrift­lich und firmengemäß ge­zeichnet werden und ver­pflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung ange­gebenem Umfang. Einkaufs­bedingungen des Auftrag­gebers werden für das gegenständliche Rechts­geschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich frei­bleibend.

2.       Leistung und Prüfung

2.1.    Gegenstand eines Auftrages kann sein:

         - Ausarbeitung von Organisationskonzepten

         - Global- und Detailanalysen

         - Erstellung von Individualprogrammen

         - Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen

         - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

         - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

         - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

- Telefonische Beratung

- Programmwartung

- Erstellung von Programmträgern

- Sonstige Dienstleistungen

2.2.    Die Ausarbeitung indivi­dueller Organisations­konzepte und Programme er­folgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber voll­ständig zur Verfügung ge­stellten bindenden Infor­mationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Text­daten sowie Testmöglich­keiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftra­ggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftrag­geber bereits auf der zum Test zur Verfügung ge­stellten Anlage im Echt­betrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3.    Grundlage für die Er­stellung von Individual­programmen ist die schrift­liche Leistungs­beschreibung, die der Auf­tragnehmer gegen Kosten­berechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Info­rmationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Ver­fügung stellt. Diese Lei­stungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungs­vermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu geson­derten Termin- und Preis­vereinbarungen führen.

2.4.    Individuell erstellte Soft­ware bzw. Program­madaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auf­traggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auf­traggeber bestätigt. (Püfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzep­tierten Leistungs­beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführ­ten zur Verfügung ge­stellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeit­raum von vier Wochen ohne Programmabnahme ver­streichen, Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

         Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbar­ten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber aus­reichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemel­dete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängel­behebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

2.5.    Bei Bestellung von Biblio­theks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungs­umfanges der bestellten Programme.

2.6.    Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tat­sächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auf­tragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber so­fort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungs­beschreibung nicht dahin­gehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Aus­führung die Folge eines Versäumnisses des Auftrag­gebers oder einer nachträg­lichen Änderung der Lei­stungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftrag­nehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auf­traggeber zu ersetzen.

2.7.    Ein Versand von Programm­trägern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Ge­fahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftrag­geber gewünschte Schulung und Erklärungen werden ge­sondert in Rechnung ge­stellt. Versicherungen er­folgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3.       Preise, Steuern und Ge­bühren

3.1.    Alle Preise verstehen sich in österreichischen Schilling ohne Umsatz­steuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftag. Die genannten Preise ver­stehen sich ab Geschäfts­sitz bzw. -stelle des Auf­tragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnet­platten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnet­bandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.    Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Ein­schulung, Umstellungs­unterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde­liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3.    Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber ge­sondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.       Liefertermin

4.1.    Der Auftragnehmer ist be­strebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2.    Die angestrebten Erfül­lungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer ange­gebenen Terminen alle not­wendigen Arbeiten und Un­terlagen vollständig, ins­besondere die von ihm ak­zeptierte Leistungsbe­schreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs­verpflichtung im erforder­lichen Ausmaß nachkommt.

         Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftrag­nehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3.    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Teil­lieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5.       Zahlung

5.1.    Die vom Auftragnehmer ge­legten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2.    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali­sierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3.    Die Einhaltung der verein­barten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durch­führung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nicht­einhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufen­den Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurüc­kzutreten. Alle damit ver­bundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auf­traggeber zu tragen.

         Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im bank­üblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berech­tigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig­zustellen.

5.4.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt­lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück­zuhalten.

6.       Urheberrecht und Nutzung

6.1.    Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftrag­nehmer bzw. dessen Lizenz­gebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spe­zifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen

         für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu ver­wenden.

         Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftra­ggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegen­ständlichen Vertrag fest­gelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urhe­berrechte des Auftr­agnehmers zieht Schade­nersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2.    Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Daten­sicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein aus­drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitüber­tragen werden.

6.3.    Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftrag­geber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauf­tragen. Kommt der Auftrag­nehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urhe­berrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Inter­operabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7.       Rücktrittsrecht

7.1.    Für den Fall der Über­schreitung einer verein­barten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auf­traggeber berechtigt, mit­tels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der an­gemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auf­traggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2.    Höhere Gewalt, Arbeit­skonflikte, Natur­katastrophen und Trans­portsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des Auf­tragnehmers liegen, entbin­den den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der verein­barten Lieferzeit.

7.3.    Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Aufragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8.       Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1.    Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie repro­duzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dok­umentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in ange­messener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mänge­lbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.2.    Korrekturen und Ergän­zungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund org­anisatorischer und pro­grammtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als not­wendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3.    Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Ände­rungen und Ergänzungen wer­den vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Be­hebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergän­zungen oder sonstige Ein­griffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4.    Ferner übernimmt der Auf­tragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsach­gemäße Bedienung, g­eänderter Betriebs­systemkomponenten, Schnitt­stellen und Parameter, Ver­wendung ungeeigneter Orga­nisationsmittel und Daten­träger, soweit solche vor­geschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurück­zuführen sind.

8.5.    Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert wer­den, entfällt jegliche Ge­währleistung durch den Auf­tragnehmer.

8.6.    Soweit Gegenstand des Auf­trages die Änderung oder Ergänzung bereits beste­hender Programme ist, be­zieht sich die Gewähr­leistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewähr­leistung für das ursprüng­liche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.       Haftung

         Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der ge­setzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.

10.     Loyalität

         Die Vertragspartner ver­pflichten sich zur gegen­seitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertrags­partners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertra­ges unterlassen. Der dage­gen verstoßende Vertrags­partner ist verpflichtet, pauschalierten Schaden­ersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitar­beiters zu zahlen.

11.     Datenschutz, Geheimhaltung

         Der Auftragnehmer ver­pflichtet seine Mitarbei­ter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.     Sonstiges

         Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Ver­tragspartner werden part­nerschaftlich zusammen­wirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

12.     Schlußbestimmungen

         Soweit nicht anders verein­bart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen­dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durch­geführt wird. Für even­tuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auf­tragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbrau­cher im Sinne des Konsu­mentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmun­gen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Be­stimmungen vorsieht.

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Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358.
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier

 

 

 

2) die Installationsbedingungen für Hard und Software und Datensicherung

 

 

INSTALLATIONSBEDINGUNGEN

für Hard- und Software sowie Datensicherung

 

Vorraussetzungen für eine einwandfreie Funktion,  einen Gewährleistungsanspruch und die Übernahme einer etwaigen Haftung gem. Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung (der Wirtschaftskammer Österreich) sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel) –

sind verpflichtend nachstehende Mindestanforderungen zu erfüllen:

 

1.    Hardware-Basis:

Ab Pentium 133 Mhz. (Einzelplatz), ab Pentium 200 (NT Server – Mehrbenutzer)

Empfohlen Intel Pentium II 300 Mhz. oder höher.

64 Mb. RAM (Einzelplatz), 128 Mb. RAM (NT Server – Mehrbenutzer)

Festplatte (100 MB freier Festplattenbereich) – keine Festplattenfehler (defekte HDD)

1 Sicherungslaufwerk mit mindestens 40 Mb. Kapazität (Einzelplatzversion)

 

2.    Betriebssystem/Software:

Windows 95,

Windows 98,

Windows NT 4.0 ab Service Pack 5, 6

FileMaker 4.1dv1 bis dv3 (FM 5.0 wird noch nicht freigegeben).

FileMakerServer 3.0 dv0 bis dv4  (FMServer 5.0 wird noch nicht freigegeben)

 

3.    Datensicherung (Mindestanforderung):

Um mit uns Daten schnell auszutauschen, empfehlen wir Zip-Laufwerke.

Datensicherungen dürfen nicht auf der gleichen Festplatte gemacht werden, auf welcher gearbeitet wird. Hier kann es zu Fehlzugriffen kommen!!

Es darf sich also die IDI Business Software nur 1 x auf der installierten Festplatte (meistens Laufwerk C:) befinden.

Löschen oder sichern Sie weitere Kopien – Versionen.

 

a) Einzelplatz                   -    Einfache Datensicherung (Volldatensicherung auf 1 Laufwerk)

-        empfohlen Zip-Laufwerk 100Mb.od. 250 (Volldatensicherung

-    im Explorer manuell od. mittels Batch-Programmen) – keine Images, Komprimierungen od. ähnliches)

-        auf interne 2. Festplatte

Eine Sicherung auf Disketten ist unzulässig aufgrund von Datensicherheit und Kapazität.

 

b) Mehrplatzsystem                  -     Doppelte Datensicherung (Volldatensicherung auf 2         Laufwerken gleichzeitig).

-        empfohlen Zip-Laufwerk 100, 250 (Volldatensicherung im Explorer manuell od. mittels Batch Programmen) - keine Images, Komprimierungen od. ähnliches)

-        auf interne 2. Festplatte mittels Batch Programmen

-        zusätzlich ideal eine Festplattenspiegelung

 

Sicherungsmethode (für Einzel und Mehrplatzsysteme)

-    jeweils eine Tagessicherung (also 5 Tages-Sicherungen pro Woche)

-    jeweils eine Wochensicherung (also 4-5 Sicherungen pro Monat)

-    jeweils eine Monatssicherung (also 12 Sicherungen pro Jahr)

-        jeweils eine Jahressicherung

Nur unter diesen Vorraussetzungen können Datenverluste mit größt- möglicher Sicherheit  ausgeschlossen werden.

 


4.    ANDERE PROGRAMME UND TREIBER

IDI Business 3000 Software hat mit Standard-Programmen wie MS-Word, MS-Excel, MS-Outlook, MS-Internet-Explorer 4 u. 5, Adobe Photoshop keine Inkompatibilitäten.

Bei anderen Softwareprodukten kann es ausnahmsweise zu Inkompatibilitäten kommen. Die Kosten für die Suche und Behebung von solchen Inkompatibilitäten trägt der Auftraggeber. Falls diese nicht zu beheben sind, ist das nicht kompatible Programm samt Treiber zu entfernen bzw. das Betriebssystem neu aufzusetzen.

Es dürfen max. 70 Schriftarten pro PC installiert sein, bei mehr installierten Schriftarten kann es zu Geschwindigkeitsverlusten und anderen  Problemen kommen.

 

Es kann mit Druckern und Druckertreibern ebenfalls vereinzelt zu Inkompatibilitäten kommen. Hier sind auf Kosten des Auftraggebers neuere Treiber bzw. Ersatztreiber zu organisieren.

Falls dies ausnahmsweise keine Lösung der Probleme darstellt, ist die Druckerumgebung zu ändern.

 

Wichtig: Grundvorraussetzung ist ein sauberes Betriebssystem.

 

5.    Netzwerk und Serverbetrieb

Hier sind die Installations und Implementierungsbedingungen für Netzwerke mit FileMaker Pro und FileMaker Pro Server unbedingt zu beachten.

Einwandfreie Funktion wird nur garantiert wenn FileMaker Pro bzw. FileMaker Server auf einem eigenen Server mit NT 4.0 mit Service Pack ab 5. installiert werden kann.

Ein Server der gleichzeitig Arbeitsstation ist, ist nicht zulässig.

Es ist ratsam, den Server mit einer USV-Anlage (Unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlage) auszustatten, wenn möglich mit Auto-Herunterfahr-Soft- und Hardware.

Weiters sind Netzwerkinstallationen nur von IDI Software GmbH. berechtigten und befugten

Systempartnern nach vorheriger System- und Bedarfsanalyse zu machen.

 

 

Installationshinweise für Netzwerke mit FileMaker Pro oder FileMaker Server:

 

Voraussetzungen:

¨       Ordnungsgemäßes Netzwerk auf Hardware- und Software-Seite

¨       Korrekte Installation eines der unten genannten Protokolle

¨       Es müssen am Server und den Client´s die gleichen Netzwerk-Protokolle (System) installiert sein.

Dieses Protokoll muss auch im Programm „FileMaker Pro“ unter

„Bearbeiten - Voreinstellungen - Programm - Netzwerkprotokoll“ eingestellt sein.

Mögliche Protokolle: IPX/SPX oder TCP/IP - Standard-Protokoll ist: IPX/SPX

 

Einrichtung des Server´s:

Die von uns gelieferten Programme müssen netzwerkfähig eingestellt sein. (Netzwerklizenz mit der entsprechenden Anzahl an Usern).

Es darf nur eine Programm-Version (mit welcher aktuell gearbeitet wird) auf der Festplatte vorhanden sein (am Server).

Falls sich Sicherungen oder alte Versionen auf der Festplatte befinden, kann es zu Fehlern (Fehlzugriffen) kommen. Dies kann zu Datenverlust und Absturz führen.

Der Server muß stabil sein und darf nicht abstürzen. Im Falle von Abstürzen können Dateien beschädigt werden, der Auftraggeber hat für die Reperatur-Wiederherstellung aufzukommen.

Sichern Sie alte Versionen auf externe Datenträger und löschen Sie diese auf Ihrer Festplatte.

Achten Sie auch auf regelmäßige Datensicherungen (Jahressicherung, Monatssicherung, Tages- oder Wochensicherung)

 

Bei der Verwendung unserer Programme im Netzwerk sind folgende Funktionen nicht bzw. eingeschränkt verfügbar:

¨       Exporte - Importe von Daten

¨       Adress-Synchronisation

¨       Logo-Vorlagen sind nur am Einzelplatz integrierbar

 


Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Server einzurichten:

1.. Bis 2 User kann das Programm „FileMaker Pro“ als Server eingesetzt werden (auf einem NT Server)

2.  Ab 3 User sollte das Programm „FileMaker Pro Server“(dzt. freigegeben Version 3.0v4) verwendet werden (nicht freigegeben FmServer 5.0).

 

Zu Punkt 2:

Wenn Sie mit „FileMaker Pro Server“ arbeiten, so kopieren Sie alle Dateien aus dem Verzeichnis der IDI Business 3000  in das Verzeichnis „C:\FmServer“.

Stellen Sie die Zugriffs-Berechtigungen vom Verzeichnis „C:\FmServer“ so ein, daß nur der Administrator einen Vollzugriff besitzt.

Können andere Benutzer über das Netzwerk auf dieses Verzeichnis zugreifen, kann es zu Datenverlusten führen.

 

Einrichtung der Client´s:

Es müssen am Server und den Client´s die gleichen Netzwerk-Protokolle (System) installiert sein.

Dieses Protokoll muss auch im Programm „FileMaker Pro“ unter „Bearbeiten - Voreinstellungen - Programm - Netzwerkprotokoll“ eingestellt sein.

Mögliche Protokolle: IPX/SPX oder TCP/IP

 

NetStart.fp3 muß als Orginal-Datei am Desktop liegen.

Es dürfen keine Verknüpfungen verwendet werden!

 

Die von uns gelieferten Programme müssen netzwerkfähig eingestellt sein (Netzwerklizenz).

Es darf nur eine Programm-Version (mit welcher aktuell gearbeitet wird) auf der Festplatte vorhanden sein (am Server). Falls sich Sicherungen oder alte Versionen auf der Festplatte befinden, kann es zu Fehlern (Fehlzugriffen) kommen.

Dies kann zu Datenverlust und Absturz führen. Sichern Sie alte Versionen auf externe Datenträger und löschen Sie diese auf Ihrer Festplatte.

 

 

Softwareabnehmer - Lizenz – Vertrag

 

BITTE LESEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG SORGFÄLTIG, BEVOR SIE DIESE SOFTWARE VERWENDEN. DURCH VERWENDUNG DER SOFTWARE ERKENNEN SIE DIE LIZENZBE-STIMMUNGEN AN. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT BENUTZEN. GEBEN SIE DIE SOFTWARE UMGEHEND GEGEN ERSTATTUNG DES KAUFPREISES AN DEN HÄNDLER ZURÜCK.

 Das mit dieser Lizenz gelieferte Programm (Kfm. Verwaltung oder Buchhaltungsbereich) der Softwarelinie "IDI BUSINESS 3000" wird Ihnen von IDI Software GmbH - im folgenden „IDI“ genannt - bzw. dessen Händler nur zum Gebrauch als Lizenznehmer überlassen und nicht verkauft, wobei der Gebrauch nach den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung beschränkt ist und IDI sich alle Rechte, die Ihnen nicht ausdrücklich übertragen werden, vorbehält. Die Disketten, auf welche die Software übertragen wurde, gehören Ihnen. IDI ist jedoch Eigentümer der Software selbst.

 

1.  Lizenz:  Diese Lizenz erlaubt Ihnen

(a) die Benutzung einer Kopie der Software auf nur einem Computer gleichzeitig. Die Software "benutzen" bedeutet, daß die Software entweder in den temporären Speicher (RAM) eines Computers geladen wird oder sich auf einem permanenten Speichermedium (Festplatte) des Computers befindet.

 

(b) eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form lediglich für Sicherungszwecke herzustellen. Die Software ist durch Urheberrechte geschützt. Auf jeder Kopie, die Sie von der Software anfertigen, müssen Sie sämtliche Hinweise auf Urheberrechte oder andere Eigentumsverweise, die auch auf der Originalkopie von IDI erscheinen, anbringen.

 

2.  Beschränkungen:  Die Software enthält Betriebsgeheimnisse. Zu deren Schutz dürfen Sie die Software nicht DEKOMPILIEREN, RÜCKASSEMBLIEREN ODER AUF ANDERE WEISE IN ALLGEMEIN LESBARE FORM UMWANDELN. SIE DÜRFEN VON DER SOFTWARE ODER VON TEILEN DAVON ABGELEITETE PRODUKTE NICHT ÄNDERN, ANPASSEN, ÜBERSETZEN, VERMIETEN, VERLEASEN, VERLEIHEN ODER HERSTELLEN.

 

3.  Dauer:  Diese Lizenz gilt bis zu ihrer Beendigung. Sie endet unverzüglich, ohne daß es einer Kündigung von IDI Software GmbH bzw. dessen Händler bedarf, wenn Sie eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung nicht einhalten. Bei Beendigung haben Sie die Software, die begleitende Dokumentation, sowie alle Kopien zu vernichten. Sie können den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, daß Sie die Software, einschließlich aller Kopien davon, vernichten. Die Abschnitte 6, 7 und 8 behalten auch nach einer solchen Beendigung ihre volle Wirkung.

 

4.  Paßwörter: Die an Sie lizensierte Software enthält Funktionen, die durch bestimmte Paßwörter geschützt sind. Sie sind nicht berechtigt, solche Paßwörter einzugeben, zu entfernen oder zu ändern. Lediglich IDI hat das Recht, diese Paßwörter einzugeben, zu entfernen oder zu ändern.

 

5.  Exportbeschränkungen:  Sie sind damit einverstanden und sichern zu, daß weder die Software noch eines der unmittelbaren Ergebnisse ihrer Verwendung unmittelbar oder mittelbar in ein Land, welches den Beschränkungen des United States Export Administration Act sowie dessen Ausführungsvorschriften unterliegt, gegenwärtig oder zukünftig versandt, verbracht oder reexportiert oder für Zwecke gebraucht wird, die den vorgenannten Vorschriften entgegenstehen.

 

6.    Gewährleistung: IDI garantiert für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Kaufdatum, daß (1) die Medien, auf denen sich die mitgelieferte Software ("IDI BUSINESS 3000") befindet, unter normalen Einsatzbedingungen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Irrtümer, Fehlangaben sowie Druckfehler in Handbüchern sowie nicht aktualisierte Handbücher berechtigen lediglich und ausschließlich zum Austausch des Handbuchs mit aktuellem Stand. Darüber hinaus bestehen keinerlei wie immer gearteten Ansprüche. Im Falle von Hard/Softwareproblemen ist für die Hilfestellung bzw. Verbesserung (Support) der Standort von IDI oder dessen Händler (nach Wahl von IDI) vereinbart.  Software Support ist jedoch nur möglich (ohne Mehrkosten) wenn die Datenträger den Vorgaben von IDI entsprechen, falls Service vor Ort gewünscht wird, sind auf alle Fälle die Anfahrtskosten inkl. Anfahrtszeit zu bezahlen.

 

7.  Haftungsbeschränkungen: IDI Software GmbH, deren Tochtergesellschaften, Lizenzgeber, Direktoren, leitende Angestellte oder Mitarbeiter, oder Angehörige der vorgenannten, haften in keinem Fall für etwaige direkte, indirekt verursachte oder gefolgte Schäden (z. B. Gewinnverlust, Betriebsunterbrechung oder Verluste von Geschäftsinformationen usw.), die, vorhersehbar oder unvorhersehbar, aufgrund der Verwendung oder der Nichtanwendbarkeit der Software oder der begleitenden Dokumentation entstehen, selbst wenn IDI oder ein Vertreter des Unternehmens auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung von IDI und dessen Händler für direkte Schäden jedweder Ursache und unabhängig von der Art der Aktion, ist auf den höheren Betrag von ATS 15.000,00 oder dem für die Software bezahlten Preis beschränkt.

DIESE BESCHRÄNKUNG TRIFFT IM FALLE VON PERSONENSCHÄDEN NUR DORT UND IN DEM MASSE ZU, WO  DAS GELTENDE RECHT DIES VORSIEHT. DA EINIGE GESETZGEBUNGEN DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR INDIREKT VERURSACHTE ODER GEFOLGTE SCHÄDEN NICHT ZULASSEN, SIND DIE OBIGEN BESTIMMUNGEN FÜR SIE EVENTUELL NICHT ZUTREFFEND.

 

9. Sonstiges: Als Gerichtsstand ist Salzburg vereinbart, anzuwenden ist Österreichisches Recht. Dieser Lizenzvertrag bleibt im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, festzustellen durch ein zuständiges Gericht, in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.